Der Verein für verständige Wildtiere habe ein Gesetz ausgearbeitet, welches die Wolfsdebatte positiv beeinflussen solle:
“Wolfsgesetz
Dieses Gesetz dient der Förderung eines friedlichen Zusammenlebens von Wölfen und Menschen.
§ 1 Abstand zu Menschen
a. Wölfe dürfen sich nicht in die Nähe von Menschen begeben.
b. Sollte es dennoch zu einen Wolf-Mensch-Kontakt kommen, so muss der Wolf Platz machen (regungslos auf dem Boden liegen) und darf dem Menschen nicht in die Augen sehen.
§ 2 Leinenpflicht
Wölfe müssen sich, wenn sie den Wald verlassen, gegenseitig an einer Leine halten und dürfen nicht frei herumlaufen.
§ 3 Kot
a. Wolfskot ist von wolfsfreundlichen Menschen 2x täglich von und bei allen Wegen und Straßen zu beseitigen.
b. Ein Register von dafür zuständigen wolfsfreundlichen Menschen ist in jedem Gemeindeamt zu führen.
§ 4 Lärmbelästigung
Zwischen 22 Uhr abends und 6 Uhr morgens müssen Wölfe still sein.
Dies bezieht sich insbesondere auf Heulen und Bellen.
§ 5 Fleischjagd und Triebjagd
a. Zum Zwecke der Ernährung dürfen Wölfe ganzjährig Wildtiere jagen.
b. Zur Befriedigung des Jagdtriebs und zu Unterhaltungszwecken dürfen Wölfe Wildtiere zusätzlich von 15. April bis 15. Mai, und von 15. September bis 15. Oktober reißen.
§ 6 Genderaspekte
a. Wölfe müssen vor der sexuellen Paarung die Zustimmung des anderen Wolfstieres einholen.
b. Bei Rudelsex muss diese Zustimmung von jedem Wolf / jeder Wölfin separat eingeholt werden.
§ 7 Wölfe und Hunde
a. Wölfe und Hunde müssen im Falle einer Begegnung Respekt und Achtung voreinander zeigen.
b. Wölfe müssen dem Herrchen/Frauchen des Hundes / der Hündin fern bleiben, auch wenn der Hund / die Hündin dem Wolf / der Wölfin eine Einladung signalisiert zum Frauchen/Herrchen zu kommen.
§ 8 Revier
a. Wölfe müssen ihr Revier in den Grundbüchern der betroffenen Gemeinden markieren.
b. Die BürgermeisterInnen der Gemeinden, oder entsprechende VertreterInnen, haben zu diesem Zwecke einen ausreichend großen ausgedruckten Grundbuchkataster an den Dorfgrenzen auszulegen, und zwar an jedem 1. Juni und 1. Dezember.
§ 9 Schiedsgericht
a. Im Falle einer Zuwiderhandlung darf ein Schiedsgericht angerufen werden, welches über die Streitschlichtung, eine Strafe, oder ähnliches bestimmt.
b. Das Schiedsgericht ist ein Kollegium und setzt sich zusammen aus einer Taube, einer zur Jagd berechtigten menschlichen Person, und einer Schlange oder Blindschleiche.
c. Die Bezirkshauptleute haben für ihren jeweiligen Bezirk das Schiedsgericht einzurichten und deren Mitglieder zu berufen.
§ 10 Kundmachung
a. Die §§ 1-8 sind, als für Menschen und Wölfe gleichermaßen leicht verständliche Piktogramme, an jeder Dorf-, Stadt- und Waldgrenze mindestens je 1x deutlich wahrnehmbar kundzumachen.
b. Die Landeshauptleute haben, für ihr jeweiliges Bundesland, die Erstellung der Piktogramme und deren Kundmachung zu verantworten. Sie sind ermächtigt entsprechende Rechtsakte zu erlassen.“